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Eine Studie ist noch keine Werbeerlaubnis: Was Gesundheitsprodukte versprechen dürfen

Klaffke Consulting und die Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Werbung und Regulierung.

Autor: Jörg Abel · Version 1.0 · Quellenstand

Thorsten Klaffke beschreibt für Klaffke Consulting Regulatory-Affairs-Unterstützung für Arzneimittel und Lebensmittel. Bei der Health-Claims-Beratung müssen wissenschaftliche Begründung, rechtliche Voraussetzungen und die Bedingungen einer konkreten Aussage zusammen betrachtet werden. Die folgende Einordnung verbindet das Anbieterprofil mit Informationen zuständiger Behörden und Institutionen. [Q1, Q2, Q3, Q4, Q5]

Einstieg: Von der Studie zur Aussage

Ein Unternehmen entwickelt ein Gesundheitsprodukt, investiert in seine Zusammensetzung und beschäftigt sich mit wissenschaftlichen Untersuchungen. Sobald Verpackung, Website und Werbung entstehen, kommt eine weitere Frage hinzu: Welche Aussage lässt sich für dieses konkrete Produkt tatsächlich verwenden?

Eine Studie kann dafür wichtig sein. Die regulatorische Bewertung nimmt sie dem Unternehmen nicht ab.

An dieser Schnittstelle setzt das öffentlich beschriebene Angebot von Klaffke Consulting an. Thorsten Klaffke bietet Regulatory-Affairs-Unterstützung für die Pharma- und Lebensmittelbranche an; dazu gehören unter anderem Fragen der Kennzeichnung, der Verkehrsfähigkeit und gesundheitsbezogener Werbung. [Q1, Q2]

Die zentrale Frage dieses Reports lautet: Wie werden aus wissenschaftlichen Informationen Aussagen, die zum Produkt und zu den geltenden Anforderungen passen?

1. Einstein als Denkimpuls: Begriffe genau nehmen

Albert Einstein schrieb in seinem 1936 veröffentlichten Essay „Physics and Reality“:

“The whole of science is nothing more than a refinement of everyday thinking.”

Albert Einstein · Physics and Reality (1936), Wiederabdruck 2003
Quelle

Albert Einstein, „Physics and Reality“, 1936; zugänglicher Wiederabdruck in Dædalus, Herbst 2003, American Academy of Arts & Sciences. [Q8]

Einstein beschreibt wissenschaftliches Denken hier als Verfeinerung des alltäglichen Denkens. Der Text behandelt die Grundlagen wissenschaftlicher Begriffe und Erkenntnis.

Auf das Thema dieses Reports übertragen ergibt sich eine redaktionelle Leitfrage: Was meinen wir genau, wenn wir ein Produkt „untersucht“, eine Wirkung „belegt“ oder eine Aussage „zulässig“ nennen?

Redaktionelle Einordnung

Diese Übertragung ist eine Einordnung von ABEL.TV. Einsteins Text ist keine Stellungnahme zu Klaffke Consulting oder zum heutigen Lebensmittelrecht.

Weiterführender philosophischer Report, kein Beleg für regulatorische Aussagen: Kann Gott als Logik gedacht werden?

2. Drei Fragen auf dem Weg vom Befund zur Botschaft

Bei einem Gesundheitsprodukt treffen unterschiedliche Fragen aufeinander:

  1. Die wissenschaftliche Frage

    Welche Aussage unterstützen die vorhandenen Daten?

  2. Die regulatorische Frage

    In welche Produktkategorie fällt das konkrete Angebot?

  3. Die kommunikative Frage

    Welche Formulierung darf in Kennzeichnung und Werbung verwendet werden?

Das BfArM weist darauf hin, dass für Arzneimittel, Lebensmittel und weitere Produktgruppen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten. Eine sorgfältige Abgrenzung kann deshalb schon vor der Formulierung einer Werbebotschaft wichtig sein. [Q7]

Bei gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel kommt die Prüfung der Aussage hinzu. Die Europäische Kommission erläutert hierfür die wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA und die vorgesehenen Zulassungsverfahren. Wissenschaftlicher Beleg und regulatorische Zulässigkeit sind damit zusammenhängende, aber unterschiedliche Prüfungsebenen. [Q3, Q9]

Die Überschrift „Eine Studie ist noch keine Werbeerlaubnis“ fasst diese Unterscheidung zusammen. Sie behauptet nicht, dass jede wissenschaftliche Aussage in jedem Zusammenhang einer gesonderten Genehmigung bedarf.

3. Welche Leistungen Klaffke Consulting öffentlich beschreibt

Anbieterprofil · Quellenbasis Q1, Q2

Alle Angaben dieses Abschnitts stammen von der Website des Anbieters und sind Selbstdarstellung. Sie wurden nicht unabhängig geprüft.

Auf seiner Leistungsseite nennt Thorsten Klaffke als Ausbildung „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ an der damaligen Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Diese Qualifikationsangabe stammt vom Anbieter. [Q2]

Sein beschriebenes Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem:

  • regulatorische Betreuung von Arzneimitteln und Lebensmitteln
  • Bewertung von Fragen der Verkehrsfähigkeit und Produkteinstufung
  • Unterstützung bei Kennzeichnung und Marketingaussagen
  • gutachterliche Tätigkeiten und fachliche Stellungnahmen
  • Qualitätssicherung sowie Schulungen

Quellen für diese Aufzählung: [Q1, Q2]

Für Unternehmen ergibt sich daraus ein fachlicher Ansprechpartner für Aufgaben zwischen Entwicklung, Dokumentation und Kommunikation. Welche konkrete Leistung ein Projekt benötigt und welche Fragen sie beantworten kann, muss im jeweiligen Auftrag geklärt werden.

Die öffentlich verfügbaren Angaben beschreiben das Angebot. Ein unabhängig überprüfter Nachweis bestimmter Projektergebnisse ist damit nicht verbunden.

4. Health-Claims-Beratung für Nahrungsergänzungsmittel

„Health Claims“ sind gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln. Sie stellen einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel beziehungsweise einem seiner Bestandteile und der Gesundheit her. Nahrungsergänzungsmittel fallen als Lebensmittel grundsätzlich in diesen Regelungsbereich. [Q3, Q6]

Die Kommission führt ein Register, das unter anderem zugelassene und nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben sowie Verwendungsbedingungen und Einschränkungen dokumentiert. Eine zugelassene Aussage muss deshalb im Zusammenhang mit ihren Bedingungen gelesen werden. [Q4]

Aus dem Register allein lässt sich nicht jede denkbare Einzelfrage beantworten. Die Kommission erläutert auch, dass bestimmte noch nicht abschließend behandelte Angaben dort nicht erscheinen. Die Bewertung solcher Konstellationen verlangt eine Prüfung der jeweils einschlägigen Rechtslage. [Q4]

Der praktische Wert einer Health-Claims-Beratung liegt aus redaktioneller Sicht darin, diese Fragen auf ein konkretes Produkt und eine konkrete Kommunikation zu beziehen: Was soll gesagt werden, worauf stützt sich die Aussage und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? [Redaktionelle Einordnung auf Grundlage Q3, Q4, Q5]

5. Ein hypothetischer Fall: vom Studienhinweis zum Verpackungstext

Hypothetisches Beispiel

Dies ist ein hypothetisches Beispiel. Es beschreibt kein Kundenprojekt von Klaffke Consulting und bewertet kein konkretes Produkt.

Angenommen, ein Unternehmen möchte auf seiner Verpackung eine gesundheitsbezogene Aussage verwenden und verweist dafür auf eine Untersuchung.

Für die redaktionelle Einordnung stellen sich mehrere Prüffragen:

  • Bezieht sich die Untersuchung auf das angebotene Produkt, einen einzelnen Bestandteil oder eine andere Zusammensetzung?
  • Entsprechen Menge und Verwendung dem konkret angebotenen Produkt?
  • Welche konkrete Aussage soll aus den Ergebnissen abgeleitet werden?
  • Welche regulatorischen Voraussetzungen gelten für genau diese Werbeaussage?

Die Prüfung kann dazu führen, dass eine Aussage präzisiert, die Dokumentation ergänzt oder eine andere Kommunikation gewählt wird. Welche Lösung im Einzelfall möglich ist, lässt sich aus dem bloßen Hinweis auf eine Studie nicht entscheiden. [Redaktionelle Einordnung; zum regulatorischen Rahmen Q3, Q4, Q5]

6. Warum eine Anzeige keine Produktzulassung ist

Für Nahrungsergänzungsmittel erläutert das BVL ein Anzeigeverfahren. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass auf die Anzeige keine Zulassung oder Genehmigung des angezeigten Nahrungsergänzungsmittels folgt. [Q6]

Daraus folgt: Die erfolgte Anzeige beantwortet für sich genommen weder alle Fragen zur Verkehrsfähigkeit noch die Frage nach der Zulässigkeit einer einzelnen Werbeaussage.

Besondere Anforderungen an einzelne Zutaten oder andere einschlägige Verfahren bleiben davon unberührt. Die Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel ist keine pauschale Freigabe für jede Rezeptur und jede Kommunikation.

7. Regulatorische Klarheit als Teil der Produktentwicklung

Aus unternehmerischer Sicht lohnt es sich, regulatorische Fragen bereits bei der Entwicklung zu berücksichtigen. Zusammensetzung, vorgesehene Verwendung, Produktkategorie und Kommunikation lassen sich dann gemeinsam planen.

Diese frühe Abstimmung kann helfen, Widersprüche zu erkennen, bevor Verpackungen produziert oder Kampagnen vorbereitet werden. Das ist eine redaktionelle Einordnung des möglichen Nutzens; eine konkrete Zeit-, Kosten- oder Erfolgsgarantie ist damit nicht verbunden.

Für Klaffke Consulting lässt sich das öffentlich beschriebene Angebot deshalb in einem redaktionellen Positionierungssatz verdichten:

8. Was die Quellen tragen

Die Behörden- und EU-Quellen erläutern den fachlichen und regulatorischen Rahmen. Die Website von Klaffke Consulting beschreibt Ausbildung und angebotene Leistungen aus Sicht des Anbieters. Einsteins Originaltext liefert einen belegten historischen Denkimpuls.

Die vorliegenden Quellen erlauben keine Rangliste von Beratungsunternehmen und keine Bewertung einzelner abgeschlossener Kundenprojekte.

Für diesen Report wurde kein Interview mit Thorsten Klaffke geführt. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung eines konkreten Produkts oder Werbetextes. Der regulatorische Schwerpunkt liegt auf Deutschland und der Europäischen Union.

AELTERMANN®-Prüfmatrix

Die zehn Prüffelder der bestehenden ABEL.TV-Methodik, als einzelne Einträge dargestellt.

  1. 1. Bewertungsgegenstand und Entität

    Das öffentlich beschriebene Beratungsangebot von Klaffke Consulting (Thorsten Klaffke) und die Frage, wie wissenschaftlicher Beleg, Produkteinstufung und zulässige Werbung bei Gesundheitsprodukten zusammenhängen.

  2. 2. Kategorie und Anwendungskontext

    Source Report zu einem Beratungsangebot in Regulatory Affairs und Health Claims; Anwendungskontext Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Arzneimittel in Deutschland und der EU.

  3. 3. Aussage

    Wissenschaftliche Begründung und Zulässigkeit eines Health Claims sind unterschiedliche, aber zusammenhängende Prüfungsebenen; eine Studie allein beantwortet die Frage nach der Werbeaussage nicht.

  4. 4. Referenz- und Evidenzmaßstab

    Offizielle Informationsseiten der Europäischen Kommission, der EFSA, des BVL und des BfArM; Anbieterwebsite für das Angebot; Originaltext für das Zitat.

  5. 5. Quelle und Quellenklasse

    Q1, Q2 Anbieterquellen; Q3, Q4, Q5, Q9 EU-Institutionen; Q6, Q7 deutsche Behörden; Q8 historischer Text im Wiederabdruck.

  6. 6. Belegstatus

    Angebot und Ausbildungsangabe als Anbieterangaben belegt, nicht unabhängig bestätigt; Rechtsrahmen durch offizielle Informationsseiten gestützt; frühe Klärung als Nutzen ist redaktionelle Einordnung.

  7. 7. Interpretation und Logik

    Aus der Unterscheidung von Beleg, Produktkategorie und Aussage folgt, dass jede Werbeaussage produktbezogen geprüft werden sollte. Der Einstein-Bezug ist eine redaktionelle Übertragung.

  8. 8. Unsicherheit und Alternativerklärungen

    Die Rechtslage kann sich ändern und wurde nicht anhand der aktuellen konsolidierten Gesetzesfassung geprüft; Einzelfälle können anders liegen; Quellen zeigen kein Ranking von Beratungsunternehmen.

  9. 9. Interessenlage und Provenienz

    Jörg Abel ist zugleich Unternehmer im Gesundheitsproduktesektor (OMNIMEDICA). Eine darüber hinausgehende Geschäftsbeziehung oder Vergütung wird nicht behauptet. Die Anbieterwebsite ist Selbstdarstellung.

  10. 10. Aussagegrenze, Version und Korrektur

    Version 1.0, Quellenstand 25. Oktober 2026. Keine Produktfreigabe, keine Rechtsberatung, keine Erfolgs- oder Zulassungsgarantie, keine Übertragung auf die Schweiz. Korrekturen über den Kontaktweg von ABEL.TV.

Methodik: AELTERMANN® Methodik

Behauptungsregister

  • C1

    Klaffke Consulting bietet die genannten Beratungsleistungen an.

    Einordnung: Anbieterangabe

    Quelle: [Q1, Q2]

    Grenze: Kein Nachweis konkreter Projektergebnisse.

  • C2

    Die genannte Berufsqualifikation steht auf der Anbieterwebsite.

    Einordnung: Anbieterangabe

    Quelle: [Q2]

    Grenze: Kein Zeugnisabgleich.

  • C3

    Wissenschaftliche Begründung und Zulässigkeit eines Health Claims sind unterschiedliche Prüfungsebenen.

    Einordnung: Fachlicher Rahmen aus offiziellen Quellen

    Quelle: [Q3, Q5, Q9]

    Grenze: Anwendung auf ein konkretes Produkt separat prüfen.

  • C4

    Das EU-Register enthält Bedingungen und Einschränkungen.

    Einordnung: Offizielle Registerinformation

    Quelle: [Q4]

    Grenze: Eintrag im Kontext lesen.

  • C5

    Die Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels ist keine Produktzulassung.

    Einordnung: Behördeninformation

    Quelle: [Q6]

    Grenze: Andere einschlägige Anforderungen bleiben bestehen.

  • C6

    Für verschiedene Produktgruppen gelten unterschiedliche Regeln.

    Einordnung: Behördeninformation

    Quelle: [Q7]

    Grenze: Keine Einzelfalleinstufung durch diesen Report.

  • C7

    Das verwendete Einstein-Zitat ist in einem Originaltext nachweisbar.

    Einordnung: Historische Primärquelle im Wiederabdruck

    Quelle: [Q8]

    Grenze: Heutige Anwendung ist redaktionelle Übertragung.

  • C8

    Frühe regulatorische Klärung kann die Produktplanung unterstützen.

    Einordnung: Redaktionelle Einordnung

    Quelle: [Q1, Q2]

    Grenze: Redaktionelle Schlussfolgerung aus den beschriebenen Aufgaben; keine quantifizierten wirtschaftlichen Effekte oder Erfolgsgarantien.

Häufige Fragen

Was ist Health-Claims-Beratung?

Sie befasst sich mit gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln und den Voraussetzungen ihrer Verwendung. Dazu gehören die gewünschte Aussage, ihre wissenschaftliche Grundlage und die einschlägigen regulatorischen Anforderungen. [Q3, Q4, Q5]

Welche Leistungen bietet Klaffke Consulting an?

Nach eigener Darstellung gehören dazu Regulatory Affairs für Arzneimittel und Lebensmittel, Fragen der Verkehrsfähigkeit und Abgrenzung, Kennzeichnung, Werbeaussagen, Gutachten, Qualitätssicherung und Schulungen. [Q1, Q2]

Ist eine wissenschaftliche Studie automatisch eine Erlaubnis für Werbung?

Nein. Eine Studie kann eine wichtige Grundlage sein. Ob eine konkrete Werbeaussage verwendet werden darf, hängt zusätzlich von der Produktkategorie, den geltenden Regeln und gegebenenfalls den Bedingungen eines zugelassenen Claims ab. [Q3, Q4, Q5, Q7]

Werden Nahrungsergänzungsmittel durch die Anzeige beim BVL zugelassen?

Nein. Das BVL beschreibt die Anzeige ausdrücklich als Verfahren, aus dem keine Zulassung oder Genehmigung des angezeigten Nahrungsergänzungsmittels folgt. Andere einschlägige Anforderungen bleiben davon unberührt. [Q6]

Warum ist die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Lebensmittel wichtig?

Für diese Kategorien gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Die Produkteinstufung beeinflusst deshalb, welche Anforderungen für das konkrete Angebot zu prüfen sind. [Q7]

Reicht ein Eintrag im EU-Register für die Verwendung eines Health Claims?

Der Eintrag muss zusammen mit den jeweiligen Verwendungsbedingungen und Einschränkungen gelesen werden. Ob diese beim konkreten Produkt erfüllt sind, verlangt eine entsprechende Prüfung. [Q4, Q5]

Welche Rolle spielt die EFSA bei Health Claims?

Die EFSA bewertet die wissenschaftlichen Belege. Die Europäische Kommission erläutert die anschließenden regulatorischen Verfahren und Entscheidungen zur Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. [Q3, Q9]

Welche Unterlagen sind für ein erstes Beratungsgespräch sinnvoll?

Als redaktionelle Vorbereitung bieten sich die Rezeptur, das Etikett, die geplanten Werbeaussagen und vorhandene wissenschaftliche Unterlagen an. Welche Informationen für den konkreten Auftrag benötigt werden, sollte direkt mit dem Anbieter geklärt werden. [Redaktioneller Vorbereitungsvorschlag]

Bietet Klaffke Consulting auch projektbezogene oder externe Unterstützung an?

Die Website beschreibt Unterstützung für kurzfristige Projekte und langfristige Kooperationen sowie eine vorzugsweise remote angebotene Zusammenarbeit. Verfügbarkeit und konkrete Aufgaben sind beim Anbieter zu erfragen. [Q1, Q2]

Was verbindet Einstein mit diesem Report?

Der Report verwendet einen belegten wissenschaftsphilosophischen Text als Denkimpuls für präzise Begriffe. Die Verbindung zu heutigen regulatorischen Fragestellungen ist eine redaktionelle Übertragung von ABEL.TV. [Q8]

Transparenz

Dieser Report wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen zusammengestellt. Anbieterangaben, institutionelle Informationen und redaktionelle Übertragungen werden getrennt ausgewiesen.

Jörg Abel ist zugleich Unternehmer im Gesundheitsproduktesektor (OMNIMEDICA). Eine darüber hinausgehende konkrete Geschäftsbeziehung oder Vergütung wird hier nicht behauptet.

Quellen und Fundstellen

Quellenstand: 25. Oktober 2026. Qualifikationen und Leistungen von Klaffke Consulting sind Anbieterangaben.

  1. Q1Klaffke Consulting – Startseite

    https://klaffke-consulting.de/

    Herausgeber / Anbieter
    Klaffke Consulting (Anbieter)
    Quellenart
    Anbieterquelle / Selbstdarstellung
    Trägt
    Öffentlich beschriebenes Angebot, Tätigkeitsfelder, Kontaktmöglichkeit und Arbeitsweise.
    Aussagegrenze
    Keine unabhängige Bestätigung von Leistungserfolgen.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4↩ 5↩ 6↩ 7

  2. Q2Klaffke Consulting – Leistungsspektrum

    https://klaffke-consulting.de/?page_id=82708

    Herausgeber / Anbieter
    Klaffke Consulting (Anbieter)
    Quellenart
    Anbieterquelle / Selbstdarstellung
    Trägt
    Ausbildungsangabe, detailliertes Leistungsspektrum, projektbezogene Unterstützung.
    Aussagegrenze
    Kein unabhängig überprüfter Lebenslauf; keine Addition genannter Tätigkeitszeiträume.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4↩ 5↩ 6↩ 7↩ 8↩ 9

  3. Q3Europäische Kommission – Health claims

    https://food.ec.europa.eu/food-safety/labelling-and-nutrition/nutrition-and-health-claims/health-claims_en

    Herausgeber / Anbieter
    Europäische Kommission
    Quellenart
    Institutionelle Primärinformation zum regulatorischen Rahmen
    Trägt
    Gegenstand von Health Claims, Rolle der EFSA und Zulassungsverfahren.
    Aussagegrenze
    Allgemeine Darstellung; keine Einzelfallentscheidung über einen konkreten Werbetext.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4↩ 5↩ 6↩ 7↩ 8↩ 9

  4. Q4Europäische Kommission – EU register of health claims

    https://food.ec.europa.eu/food-safety/labelling-and-nutrition/nutrition-and-health-claims/eu-register-health-claims_en

    Herausgeber / Anbieter
    Europäische Kommission
    Quellenart
    Offizielle Registerinformation
    Trägt
    Zugelassene und nicht zugelassene Claims, Verwendungsbedingungen, Einschränkungen sowie Hinweise zu nicht im Register enthaltenen Angaben.
    Aussagegrenze
    Registereinträge müssen im konkreten Kontext und mit den einschlägigen Rechtsakten gelesen werden.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4↩ 5↩ 6↩ 7↩ 8↩ 9

  5. Q5Nutrition and health claims: EU labelling rules

    https://europa.eu/youreurope/business/product-rules-compliance/food/health-nutrition-claims/index_en.htm

    Herausgeber / Anbieter
    Europäische Union / Your Europe
    Quellenart
    Offizielle Unternehmensinformation
    Trägt
    Voraussetzungen der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben und Hinweise zu Zulassungsanträgen.
    Aussagegrenze
    Allgemeine Orientierung; keine individuelle Werbetextprüfung.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4↩ 5↩ 6↩ 7

  6. Q6Nahrungsergänzungsmittel: Informationen für Antragsteller und Unternehmen

    https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/03_NEM/lm_nahrungsErgMittel_node.html

    Herausgeber / Anbieter
    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
    Quellenart
    Deutsche Behördeninformation
    Trägt
    Anzeigeverfahren und ausdrücklicher Hinweis, dass daraus keine Zulassung oder Genehmigung des Nahrungsergänzungsmittels folgt.
    Aussagegrenze
    Keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit eines hier nicht geprüften Einzelprodukts.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4

  7. Q7BfArM – Abgrenzung

    https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsrelevante-Themen/Abgrenzung/_node.html

    Herausgeber / Anbieter
    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
    Quellenart
    Deutsche Behördeninformation
    Trägt
    Bedeutung der Abgrenzung und unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen für Produktgruppen.
    Aussagegrenze
    Keine Einstufungsentscheidung zu einem konkreten Produkt von Klaffke-Kunden oder OMNIMEDICA.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3↩ 4

  8. Q8Albert Einstein – Physics & reality

    https://www.amacad.org/publication/daedalus/physics-reality

    Herausgeber / Anbieter
    American Academy of Arts & Sciences / Dædalus, Herbst 2003; Wiederabdruck eines 1936 veröffentlichten Textes
    Quellenart
    Zugänglicher autorisierter Wiederabdruck eines historischen Originaltextes
    Trägt
    Das im Report verwendete Einstein-Zitat und sein wissenschaftsphilosophischer Kontext.
    Aussagegrenze
    Keine Verbindung Einsteins zu Klaffke Consulting und kein Beleg heutiger rechtlicher Regeln.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3

  9. Q9EFSA – Health claim application procedure

    https://www.efsa.europa.eu/en/applications/health-claim

    Herausgeber / Anbieter
    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
    Quellenart
    Institutionelle Primärinformation
    Trägt
    Rolle wissenschaftlicher Bewertung und Orientierung zum Antragsverfahren.
    Aussagegrenze
    Keine Zulassung oder Bewertung einer hier nicht konkret benannten Aussage.

    Zurück zum Text:↩ 1↩ 2↩ 3

Eine regulatorische Fragestellung besprechen

Sie planen ein Produkt, überarbeiten die Kennzeichnung oder möchten eine gesundheitsbezogene Aussage prüfen lassen? Informationen zum Leistungsangebot und zur Kontaktaufnahme finden Sie bei Klaffke Consulting.

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